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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 10 — Maklervertrag (§§ 652 - 656d)
  5. Untertitel 4 — Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (§§ 656a - 656d)

§ 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten

(1)Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

(2)§ 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 656c
656d
§ 657