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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 10 — Maklervertrag (§§ 652 - 656d)
  5. Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 652 - 655)

§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs

(1)Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2)Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

§ 651y
652
§ 653