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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 10 — Maklervertrag (§§ 652 - 656d)
  5. Untertitel 4 — Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (§§ 656a - 656d)

§ 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1)Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2)§ 654 bleibt unberührt.

§ 656b
656c
§ 656d