§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
(1)Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2)Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.