§ 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr
(1)Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
(2)Von Absatz 1 sind ausgenommen
1.im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
2.Auszahlungen an den Betreuten.