§ 1839 Bereithaltung von Verfügungsgeld
(1)Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.
(2)Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.