§ 1845 Sperrvereinbarung
(1)Anlagen von Verfügungsgeld gemäß § 1839 Absatz 2 bleiben unberührt.
(2)Der Betreuer hat mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er die Öffnung des Schließfachs für Wertpapiere im Sinne des § 1843 Absatz 2 und die Herausgabe von nach § 1844 hinterlegten Wertgegenständen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verlangen kann.
(3)Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht die Sperrvereinbarung anzuzeigen.