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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1889-1921)
  4. Titel 1 — Vormundschaft (§§ 1773 - 1808)
  5. Untertitel 1 — Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1787)
  6. Kapitel 1 — Bestellte Vormundschaft (§§ 1773 - 1785)
  7. Unterkapitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1773 - 1777)

§ 1773 Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds

(1)Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn

1.er nicht unter elterlicher Sorge steht,

2.seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder

3.sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

(2)Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.


Referenzierte Normen:
1882
§ 1772
1773
§ 1774