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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1889-1921)
  4. Titel 4 — Sonstige Pflegschaft (§§ 1882 - 1889-1921)

§ 1882 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

Insbesondere kann für einen Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.


Referenzierte Normen:
1773
§ 1881
1882
§ 1883