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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
  4. Titel 7 — Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587)
  5. Untertitel 2 — Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b)
  6. Kapitel 2 — Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580)

§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

1.der Scheidung,

2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,

3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder

4.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573


Referenzierte Normen:
1318157115731577157819331573
§ 1571
1572
§ 1573