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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
  4. Titel 7 — Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587)
  5. Untertitel 2 — Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b)
  6. Kapitel 5 — Ende des Unterhaltsanspruchs (§§ 1586 - 1586b)

§ 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

(1)Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

(2)Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.


Referenzierte Normen:
131819331581
§ 1586a
1586b
§ 1587