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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
  4. Titel 7 — Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587)
  5. Untertitel 2 — Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b)
  6. Kapitel 2 — Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580)

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

(1)Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2)Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.


Referenzierte Normen:
131815731577157815791586a1933
§ 1569
1570
§ 1571