§ 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger(1)Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.(2)Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.Referenzierte Normen:887110411751188212