§ 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek(1)Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die Hypothek an diesem.(2)Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht ausgeschlossen wird.Referenzierte Normen:117611701172