paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 5 — Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104)

§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter

(1)Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.

(2)Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.


Referenzierte Normen:
11121170
§ 1103
1104
§ 1105