§ 1104 Ausschluss unbekannter Berechtigter
(1)Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.
(2)Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.