§ 45 Zweck und Anwendungsbereich
durchgeführt werden.
1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,