paragraphen.online

  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Vierter Teil — Bodenordnung (§§ 45 - 84)
  4. Erster Abschnitt — Umlegung (§§ 45 - 79)

§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung

(1)Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen Vorschriften.

(2)Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Umlegungsstelle versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dient.


Referenzierte Normen:
12
§ 78
79
§ 80