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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Zweiter Teil — Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28)
  4. Dritter Abschnitt — Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 - 28)

§ 27 Abwendung des Vorkaufsrechts

(1)Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.

(2)Ein Abwendungsrecht besteht nicht

1.in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und

2.in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.


Referenzierte Normen:
12242845177
§ 26
27
§ 27a