§ 27 Abwendung des Vorkaufsrechts
(1)Die Gemeinde hat die Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
(2)Ein Abwendungsrecht besteht nicht
1.in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
2.in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.