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  1. Baugesetzbuch
  2. Zweites Kapitel — Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)
  3. Erster Teil — Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)
  4. Fünfter Abschnitt — Abschluss der Sanierung (§§ 162 - 164)

§ 162 Aufhebung der Sanierungssatzung

(1)Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

1.die Sanierung durchgeführt ist oder

2.die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder

3.die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder

4.die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.

(2)Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3)Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

§ 161
162
§ 163