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  1. Baugesetzbuch
  2. Zweites Kapitel — Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)
  3. Erster Teil — Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)
  4. Fünfter Abschnitt — Abschluss der Sanierung (§§ 162 - 164)

§ 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke

(1)Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.

1.das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder

2.das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.

(2)Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.

(3)Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.

§ 162
163
§ 164