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  1. Baugesetzbuch
  2. Zweites Kapitel — Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)
  3. Erster Teil — Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)
  4. Sechster Abschnitt — Städtebauförderung (§§ 164a - 164b)

§ 164b Verwaltungsvereinbarung

(1)Der Maßstab und das Nähere für den Einsatz der Finanzhilfen werden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt.

(2)Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhilfen sind

1.die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,

2.die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in Innenstädten brachliegenden Industrie-, Konversions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) sowie von umweltschonenden, kosten- und flächensparenden Bauweisen,

3.städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.

§ 164a
164b
§ 165