§ 16 Beschluss über die Veränderungssperre
(1)Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2)Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.