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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Zweiter Teil — Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28)
  4. Erster Abschnitt — Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 - 18)

§ 16 Beschluss über die Veränderungssperre

(1)Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2)Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.


Referenzierte Normen:
12182510
§ 15
16
§ 17