§ 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
(1)Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2)§ 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.