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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Zweiter Teil — Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28)
  4. Erster Abschnitt — Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 - 18)

§ 18 Entschädigung bei Veränderungssperre

(1)Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend; dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu entschädigen wäre.

(2)Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122 entsprechend.

(3)In der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 2 ist auf die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.


Referenzierte Normen:
121516404144121122
§ 17
18
§ 19