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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Zweiter Teil — Sicherung der Bauleitplanung (§§ 14 - 28)
  4. Dritter Abschnitt — Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 - 28)

§ 25 Besonderes Vorkaufsrecht

(1)Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;

2.in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht;

3.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an brachliegenden Grundstücken oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken durch Satzung ihr Vorkaufsrecht begründen, wenn

a)diese vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und

b)es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.

(2)Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.


Referenzierte Normen:
121624
§ 24
25
§ 26