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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Fünfter Teil — Enteignung (§§ 85 - 122)
  4. Zweiter Abschnitt — Entschädigung (§§ 93 - 103)

§ 103 Entschädigung für die Rückenteignung

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt entsprechend.

§ 102
103
§ 104