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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Fünfter Teil — Enteignung (§§ 85 - 122)
  4. Zweiter Abschnitt — Entschädigung (§§ 93 - 103)

§ 93 Entschädigungsgrundsätze

(1)Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

(2)Die Entschädigung wird gewährt

1.für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,

2.für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.

(3)Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4)In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

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