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  1. Baugesetzbuch
  2. Erstes Kapitel — Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c)
  3. Fünfter Teil — Enteignung (§§ 85 - 122)
  4. Zweiter Abschnitt — Entschädigung (§§ 93 - 103)

§ 102 Rückenteignung

(1)Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit

1.der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (§ 113 Absatz 2 Nummer 3 und § 114) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder

2.die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung nach § 89 nicht erfüllt hat.

(2)Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn

1.der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben hatte oder

2.ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bauwilligen eingeleitet worden ist und der enteignete frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, dass er das Grundstück binnen angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden wird.

(3)Der Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist.

(4)Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.

(5)Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten entsprechend.

(6)Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entsprechend.


Referenzierte Normen:
27a
§ 101
102
§ 103