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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Dritter Teil — Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)
  3. Erster Abschnitt — Urteilsverfahren (§§ 46 - 79)
  4. Vierter Unterabschnitt — Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 78 - 78a)

§ 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1)Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2)Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3)Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4)Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5)In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(6)Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Rüge als unzulässig verworfen wird oder sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen wurde.

(7)§ 707 der Zivilprozessordnung ist unter der Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(8)Auf das Beschlussverfahren finden die Absätze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.

§ 78
78a
§ 79