§ 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
(1)§ 72a findet keine Anwendung.
(2)§ 9 Abs. 5 findet keine Anwendung.
(3)Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
(4)Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden.
(5)Die Zurückverweisung kann an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts erfolgen.