§ 40 Errichtung
(1)Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.
(1a)(weggefallen)
(2)Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.