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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)
  3. Zweiter Abschnitt — Landesarbeitsgerichte (§§ 33 - 39)

§ 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

§ 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.


Referenzierte Normen:
12a3138
§ 38
39
§ 40