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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)
  3. Zweiter Abschnitt — Landesarbeitsgerichte (§§ 33 - 39)

§ 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern

(1)Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2)Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

(3)§ 17 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
12a17
§ 34
35
§ 36