§ 34 Verwaltung und Dienstaufsicht(1)§ 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.(2)Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.Referenzierte Normen:12a15