§ 17 Bildung von Kammern
(1)Vor Bestimmung der Zahl der Kammern sind die in § 14 Absatz 5 genannten Verbände zu hören.
(2)§ 14 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.