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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)
  3. Erster Abschnitt — Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32)

§ 17 Bildung von Kammern

(1)Vor Bestimmung der Zahl der Kammern sind die in § 14 Absatz 5 genannten Verbände zu hören.

(2)§ 14 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.


Referenzierte Normen:
1303514
§ 16
17
§ 18