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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Zweiter Teil — Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)
  3. Erster Abschnitt — Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32)

§ 18 Ernennung der Vorsitzenden

(1)Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.

(2)Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören.

(3)Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden.

(4)- (6) (weggefallen)

(7)Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.


Referenzierte Normen:
114
§ 17
18
§ 19