§ 19 Ständige Vertretung
(1)Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzenden besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständigen Vertretung des Vorsitzenden.
(2)Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.