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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Fünfter Teil — Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 111 - 122)

§ 111 Änderung von Vorschriften

(1)Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.

(2)Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.


Referenzierte Normen:
9107109
§ 110
111
§ 112