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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Fünfter Teil — Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 111 - 122)

§ 112 Übergangsregelungen; Verordnungsermächtigung

(1)Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.

(2)§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

(3)Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

(4)Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.


Referenzierte Normen:
2a97
§ 111
112
§ 113