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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Vierter Teil — Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 101 - 110)

§ 109 Zwangsvollstreckung

(1)Wird nachgewiesen, daß auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits auszusetzen.

(2)Sie ist den Parteien zuzustellen.


Referenzierte Normen:
4104111
§ 108
109
§ 110