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  1. Arbeitsgerichtsgesetz
  2. Vierter Teil — Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten (§§ 101 - 110)

§ 108 Schiedsspruch

(1)Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.

(2)Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein erfolgen.

(3)Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten können ebenfalls dort niedergelegt werden.

(4)Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts.


Referenzierte Normen:
4104
§ 107
108
§ 109