§ 64 Bauvorlageberechtigung
(1)Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser oder einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, der oder die bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
(2)Bauvorlageberechtigt ist, wer
(3)Bauvorlageberechtigt sind ferner,
(4)Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Nr. 1 sind in ein von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu führendes Verzeichnis einzutragen; die Vorschriften der §§ 64a bis 64c mit Ausnahme des § 64a Abs. 1 Nr. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(5)Bauvorlageberechtigt für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 ist auch, wer Die Bauvorlageberechtigten nach Satz 1 sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden. Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein.