§ 62 Vereinfachtes BaugenehmigungsverfahrenDie Bauaufsichtsbehörde prüft bei ausgenommen Sonderbauten, Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin prüft die Bauaufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 Buchst. b und c § 65 bleibt unberührt.