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  1. Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 5 — Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (§§ 56 - 82)
  3. Abschnitt 3 — Genehmigungsverfahren (§§ 62 - 76)

§ 62 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei ausgenommen Sonderbauten, Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin prüft die Bauaufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 Buchst. b und c § 65 bleibt unberührt.

§ 61
62
§ 63