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  1. Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Teil 5 — Bauaufsichtsbehörden, Verfahren (§§ 56 - 82)
  3. Abschnitt 3 — Genehmigungsverfahren (§§ 62 - 76)

§ 63 Baugenehmigungsverfahren

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 62 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde die Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin prüft die Bauaufsichtsbehörde abweichend von Satz 1 Nr. 3 die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. § 65 bleibt unberührt.

§ 62
63
§ 64