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  1. Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
  2. Abschnitt 2 — Gebühren im Vollstreckungsverfahren (§§ 12 - 19)

§ 16 Verwertung

(1)Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und die andere Verwertung von Gegenständen oder Tieren nach der als Anlage 4 beigefügten Tabelle erhoben. Für die Verwertung von Forderungen sowie von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen, Tieren und von anderen Vermögensrechten durch Überweisung zur Einziehung wird keine Gebühr erhoben.

(2)Die Gebühr bemisst sich nach der Höhe des Erlöses. Übersteigt der Erlös die Vollstreckungssumme, ist diese maßgebend.

(3)Wird die Verwertung abgewendet, gilt § 14 Absatz 3 entsprechend nach dem Schätzwert der Gegenstände oder der Tiere. Übersteigt der Schätzwert die Summe der beizutreibenden Beiträge, ist diese maßgebend.

(4)Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Verwertungsauftrag zurücknimmt, bevor die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Verwertung vorgenommen hat.

§ 15
16
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