§ 15 Vermögensauskunft
(1)Für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 281a Absatz 4 LVwG bemisst sich die Gebühr entsprechend der Nummer 260 (Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO) des Kostenverzeichnisses des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4615).
(2)Unterbleibt die Vermögensauskunft aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder von der Vollstreckungsbehörde zu vertreten noch von ihrer Entschließung abhängig sind, wird eine Gebühr entsprechend der Nummer 604 (Nicht erledigte Amtshandlung) des Kostenverzeichnisses des Gerichtsvollzieherkostengesetzes erhoben. Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil die Schuldnerin oder der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 281a Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 LVwG in Verbindung mit § 802d Absatz 1 Satz 1 ZPO).