§ 14 Pfändung
(1)Die Pfändungsgebühr wird erhoben
(2)Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der Hauptforderungen (Vollstreckungssumme). Die bisher entstandenen Kosten und die durch die durch die Pfändung selbst entstehenden Kosten sind nicht in die Summe nach Satz 1 einzubeziehen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.
(3)Wird die Pfändung abgewendet, wird erhoben,
(4)Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsauftrag zurücknimmt.
(5)Wird die Pfändung als Anschlusspfändung ausgeführt, wird dadurch die Gebührenschuld nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn ein Pfändungs- oder Wegnahmeversuch erfolglos bleibt oder die Pfändung nicht durchgeführt wird, weil die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
(6)Werden wegen desselben Anspruches mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, wird die Gebühr nur einmal erhoben.