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  1. Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
  2. Abschnitt 2 — Gebühren im Vollstreckungsverfahren (§§ 12 - 19)

§ 13 Schriftliche Mahnung

Die Gebühr für die schriftliche Mahnung wird nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach der Höhe des Mahnbetrages.

§ 12
13
§ 14