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  1. Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
  2. Abschnitt 2 — Gebühren im Vollstreckungsverfahren (§§ 12 - 19)

§ 17 Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen

Für das Betreiben der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen durch die Vollstreckungsbehörde wird eine Gebühr nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle erhoben. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

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§ 18