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Gliederung
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Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein
Abschnitt I — Aufbau der Polizei
(§§
1
-
7
)
§ 1 Behörden der Polizei
(1)
Die Polizei ist eine Einrichtung des. Landes.
(2)
Behörden der Polizei sind
Vorherige
1
§ 2